Studium und Beruf mit Familie
Hier finden Sie Informationen, Beratung und Services rund um die Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie an der TUM. Bei uns können Sie erste Auskunft bekommen und wir verweisen Sie gerne an unsere TUM-interne Schnittstellen und Netzwerkpartner.
Änderungen im Mutterschutzgesetz - Gültigkeit für Studentinnen
Seit 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen während des Studiums. Hier erhalten Sie grundlegende Informationen dazu, sprechen Sie aber bitte auf jeden Fall auch mit den Verantwortlichen in Ihrer Fakultät, um eine individuelle Vereinbarung für Ihren Studienverlauf zu treffen.
Wichtigste Punkte:
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Studentinnen, wenn Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen ihrer Hochschulausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolvieren müssen.
In diesem Fall besteht ein relatives Prüfungsverbot. Schwangere Studentinnen haben also das Recht, ab 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt nicht an Prüfungen und anderen Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilzunehmen. Auf dieses Recht kann aktiv verzichtet werden.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Vorgehen im Falle einer Schwangerschaft:
- Die Studentinnen melden sich schriftlich bei den Studienbüros (freiwillig, aber ausdrücklich empfohlen: Matrikelnummer, Fachsemester, Entbindungstermin)
- Die Studienbüros informieren die Gewerbeaufsichtsbehörde, die entsprechenden Schriftführer des Prüfungsausschusses und die Frauenbeauftragte
- Die Schriftführer des Prüfungsausschusses laden die Studentinnen zum Beratungsgespräch (Rücktritt von Prüfungen entsprechend der Mutterschutzfrist, Planung von Praktika ect.) ein
- Meldung an die Dozenten*in bzw. Praktikumsleiter*in wird empfohlen (Gefährdungsbeurteilung)
Studium & Beruf mit Familie
Studierende und Mitarbeiter, die neben ihrer Zeit an der Universität Angehörige pflegen oder Kinder großziehen, müssen einen schwierigen Spagat zwischen Universität und Familie meistern.
Die School of Natural Sciences versucht, hierbei möglichst viel Unterstützung zu leisten durch Angebote wie die flexible Kinderbetreuung in den School-eigenen Kinderzimmern oder das Angebot eines Ruheraums, der von stillenden Müttern und Schwangeren genutzt werden kann.
Zusätzlich sind zu allen finanziellen Fragen im Folgenden Informationen zusammengestellt.
Sie finden allgemeine Hinweise zu Elternzeit und Kindergeld sowie Links zu den jeweiligen Antragsformularen.
Außerdem gibt es Informationen zu Förderangeboten an der TUM und Kontaktadressen zu Beratungsstellen.
Angebote an der TUM
Wenn ein Verwandter plötzlich Pflege benötigt, steht man oft vor vielfältigen Problemen.
Wo findet man schnellstmöglich eine Pflegeperson? Wie schafft man es, dass weder der Angehörige, noch die Arbeit oder das Studium zurückstecken muss?
Die TUM bietet in derartigen Situationen Beratung und bei Bedarf auch Notfallbetreuung an. Weitere Informationen hierzu, diverse Broschüren zum Thema Pflege und Informationen zu flexibler Arbeitszeitgestaltung, um in der Pflege von Angehörigen aktiv sein zu können, finden Sie hier.
Für Eltern, die neben der Kindererziehung weiterhin studieren oder an der Universität arbeiten wollen, gibt es diverse Angebote, wie Kindertagesstätten der TUM und des Studentenwerks oder Gesprächskreise von Studierenden mit Kindern.
Außerdem bietet das Studenten Service Zentrum am TUM-Stammgelände Beratung für Studierende mit Familienaufgaben zu Punkten wie Studienfinanzierung und Beurlaubung im Mutterschutz.
Nähere Informationen und entsprechende Unterlagen finden Sie hier.
Wer während der Schulferien Betreuung für sein Kind benötigt und ihm ein abwechslungsreiches Programm bieten möchte, kann sich über die bewegten TUM-Ferien des TUM.family-Familienservice informieren. Hierbei handelt es sich um ein Ferienprogramm an allen TUM-Standorten.
Wenn Sie, abgesehen vom fakultätseigenen Kinderzimmer, auf der Suche nach Still- oder Wickelräumen sind, bietet sich ein Blick auf die Liste der familienfreundlichen Einrichtungen an.
Die Finanzierung einer Familie, seien es Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, spielt eine wichtige Rolle. Deshalb bietet die TUM Informationen zu verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und verschiedene Angebote zur Förderung der Familie.
Studierende und Mitarbeiter mit Kindern können Eltern- und Kindergeld beantragen, die entsprechenden Formulare und nähere Informationen zu den Elterngeldregelungen finden Sie hier.
Außerdem ist es für Studierende und Promovierende möglich, finanzielle Unterstützung durch Stipendien zu erhalten. Für Studierende bietet sich hier das Deutschlandstipendium an, in welchem soziale Kriterien wie Kindererziehung besonders berücksichtigt werden.
Nähere Informationen bietet zusätzlich die Stabsstelle Diversity & Chancengleichheit.
Informationen für Eltern
Den Antrag stellen können prinzipiell nur die Eltern bzw. ein Elternteil, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Neben dem Wohnort bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind natürlich Kinder für einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld notwendig. Als Kinder in diesem Zusammenhang werden nach § 2 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) berücksichtigt:
- leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (wozu also auch adoptierte Kinder zählen)
- Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden
- Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden, sofern die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Pflegekind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurde, sondern ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer besteht. Wichtig in diesem Zusammenhang: ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht vorhanden sein.
Anmerkung zum Begriff „Aufnahme in den Haushalt“: Damit meint der Gesetzgeber, dass sich das Kind ständig in dem Haushalt aufhält sowie dort auch versorgt und betreut wird. Weder reichen die bloße Anmeldung bei den Meldeämtern noch eine nur tageweise Betreuung aus. Auch eine wechselweise Betreuung durch leibliche Eltern und Pflegeperson begründet keinen Kindergeldanspruch.
Auch in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen. Staatsangehörigen der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind.
Für die positive Bescheidung des Kindergeldantrags sind Nachweise für das Vorhandensein des Kindes und für das Kindschaftsverhältnis zu der Person, die das Kindergeld beantragt, erforderlich. Ist die Geburt eines Kindes der Anlass für den Kindergeldantrag, muss dem Antrag die Geburtsurkunde beigefügt werden. Bei Kindergeldanträgen ab dem 01.01.2016 muss zwingend die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der Eltern sowie des Kindes im Antrag angegeben werden.
Zumindest das Ausfüllen und Bearbeiten des Antrags ist sowohl schriftlich als auch online möglich. Die entsprechenden Formulare können Sie auf der Internetpräsenz der Agentur für Arbeit abrufen. Antragsteller können sie dann am Computer zu Hause ausfüllen und elektronisch, ohne sie auszudrucken, bearbeiten. Grundsätzlich ist für die Kindergeldanträge Schriftform erforderlich. Jedoch kann die für die Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur dem Signaturgesetz entsprechend ersetzt werden. Dies hat die Agentur für Arbeit in ihrem Onlineservice jedoch noch nicht endgültig eingeführt.
Zuständig sind die Familienkassen der Agentur für Arbeit für die Stadt oder Gemeinde des Antragstellers. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst / Beamten wird das Kindergeld durch die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle ausgezahlt.
Im Folgenden finden Sie Links zu den Beantragungsformularen für Kindergeld:
Zum Hauptantrag ist für jedes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, eine „Anlage Kind“ einzureichen
Die Anlage Ausland ist zusätzlich zum Antrag auf deutsches Kindergeld einzureichen, wenn mindestens ein Elternteil bzw. ein Kind im Ausland wohnt bzw. erwerbstätig ist oder ausländische Leistungen bezogen werden.
Alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz: das Mutterschutzgesetz (MuschG) schützt (werdende) Mütter vor Kündigung und (meist) auch vor vorübergehender Einkommensminderung.Außerdem dient es zum Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Die Mutterschutzfrist beginnt i. d. R. sechs Woochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen (Ausnahme: Mehrlinge und Frühgeburten) nach der Geburt.
Wenn sie schwanger sind, teilen Sie dies möglichst Ihrem direkten Vorgesetzen (mündlich) mit. Senden Sie weiterhin eine Kopie Ihres Mutterschutzpasses (mit Eintragung des mutmaßlichen Entbindungstermins) mit Name und Anschrift an die Zentralabteilung 2 - Personal am jeweiligen Hochschulstandort. Nach Eingang der Schwangerscahftsanzeige erhalten Sie ein Informationsschreiben mit dem Termin der Freistellung. Weiterhin liegen dem Schreiben aktuelle Anträge auf Kindergeld und Elternzeit bei.
Weitere Informationen zu Fristen in Mutterschutz und Elternzeit finden Sie im Folgenden für Mütter und für Väter, sowie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Rechtsgrundlage
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit, Elterngeld/ElterngeldPlus und Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit (BEEG) zu beantragen, vorausgesetzt es liegt weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis vor.
Anspruchszeitraum
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, die Mutterschutzfrist wird angerechnet. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Für Geburten bis zum 30.06.2015 gilt hinsichtlich der Übertragungsfrist die alte Rechtslage weiter. Danach kann mit Einverständnis der TUM ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig davon, in welchem Umfang der/die Partner/in die Elternzeit nutzt. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Antragstellung und Antragsfristen
Wenn die Elternzeit an die Mutterschutzfrist anschließen soll, ist der entsprechende Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei der TUM (Zentralabteilung 1) zu stellen. Der Antrag muss eine konkrete Erklärung enthalten, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen, eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Für den Zeitraum zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn beantragt werden. Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht unmittelbar an den Bezug von Elterngeld/ElterngeldPlus geknüpft.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit unter 30 Stunden) aufgenommen werden. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber als der TUM stattfinden, erfordert aber vor Aufnahme der Arbeit Anzeige und Zustimmung der TUM.
Elterngeld/ElterngeldPlus
Das Elterngeld/ElterngeldPlus ist beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales zu beantragen. Über Höhe und Bezugsdauer sowie Fragen im Zusammenhang mit Elternzeit informiert diese staatliche Einrichtung.
Auswirkungen der Elternzeit ohne Teilzeit auf das Arbeitsverhältnis
Beschäftigungszeit
Während der Elternzeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifrechts läuft daher weiter.
Erholungsurlaub
Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt. Wurde der Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebracht, so wird der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, so ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten.
Kündigungsschutz
Von dem Zeitpunkt an, von dem an Elternzeit verlangt wurde, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. In besonderen Fällen kann jedoch eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit geleistet wird. Auch während einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes besteht Kündigungsschutz, hier bereits ab 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die/der Beschäftigte kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Elternzeit kann daher grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrags gewährt werden. Über eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für wissenschaftliches Personal, die sich durch familienpolitische Aspekte ergeben könnten, informieren die zuständigen Personalbetreuer/innen der Personalabteilung. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Während der Elternzeit wird kein Entgelt gewährt.
VBL-Zusatzrenten
Durch eine Elternzeit können zusatzversorgungsrechtliche Nachteile dadurch entstehen, falls kein oder ein niedrigeres Entgelt als vor der Elternzeit gewährt wird. Ansprechpartner für Fragen hierzu ist die VBL. Es wird empfohlen, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirklungen einer Elternzeit individuell und unmittelbar durch die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger informieren zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie im Dienstleistungskompass der TUM zum Thema Elternzeit.
Während der Elternzeit kann Elterngeld bezogen werden: Elterngeld-Onlineantrag des Zentrums Bayern für Familie und Soziales
Beratungsangebote
Beratung der TUM zu verschiedenen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wie beispielsweise BAföG, Kredite und Stipendienangebote finden Sie hier.
Spezielle Informationen zu Stipendien, seien es TUM-eigene Angebote oder allgemeines wie beispielsweise das Deutschlandstipendium sowie eine Datenbank mit Wettbewerbsauschreibungen finden sich auf folgender Seite.
Das Studentenwerk bietet Unterstützung für Studierende mit Kind durch Kinderkrippen, stundenweise Betreuung, Gesprächskreise und Wohnplatzangebote.
Angebote der TUM zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa durch flexible Arbeitszeitgestaltung oder Home Office finden Sie hier.
Diverse Beratungsstellen rund um die Pflege von Angehörigen sind auf folgender Seite aufgelistet.